Die Ausbildung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und
für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJPsychTh-APrV) geregelt.
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist nach §
5 Abs. 2 PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten:
a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden
Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang
Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt
und gemäss § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes
der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums
erreicht hat, ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges
Diplom im Studiengang Psychologie oder ein in einem anderen
Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium
der Psychologie,
b) für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen
Pädagogik oder Sozialpädagogik, ein
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges
Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes
gleichwertiges Hochschulstudium. Die Ausbildungen werden laut
§ 6 Abs. 1 PsychThG an Hochschulen oder anderen Einrichtungen
vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie
staatlich anerkannt sind.
Während der Psychotherapie-Ausbildung führt ein Psychologe
die Bezeichnung "Psychotherapeut in Ausbildung" (abgekürzt
"PiA" oder "PPiA" für "Psychologischer
Psychotherapeut in Ausbildung" und ist von seinem Status
vergleichbar mit einem Assistenzarzt, der sich in der Facharzt-Weiterbildung
befindet.
Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten kann als
dreijährige Vollzeit-Ausbildung oder als fünfjährige
berufsbegleitende Ausbildung absolviert werden. Beide Möglichkeiten
gliedern sich u.a. in: 600 Stunden Theorie; 1800 Praktische
Tätigkeit in 1 1/2 Jahren, davon 1 Jahr in einer Psychiatrischen
Klinik, 1/2 Jahr in einer psychosomatischen Klinik, Psychiatrie
oder in der Praxis eines Psychotherapeuten oder eines Facharztes
für Psychotherapeutische Medizin; 120 Stunden Selbsterfahrung;
600 Stunden Patientenbehandlung in einer Ausbildungs-Instituts-Ambulanz
oder in einer Lehrpraxis; 150 Stunden Supervision. Insgesamt
werden über 4200 Stunden in den drei bis fünf Jahren
Ausbildung absolviert.
Mit dem PsychThG wurde auch die Bezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
auf eine rechtliche Grundlage gestellt: Mit dieser gesetzlich
geschützten Berufsbezeichnung wird nach staatlicher Approbation
die Erlaubnis zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern
und Jugendlichen erteilt. Für die Ausbildung zum Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Studium
der Psychologie, im Gegensatz zum Psychologischen Psychotherapeuten,
nicht Voraussetzung. Nach dem Psychotherapeutengesetz ist der
Zugang zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
auch mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen
Pädagogik oder Sozialpädagogik möglich.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten,
die in eigener Praxis arbeiten, haben (wie die Fachärzte
für psychotherapeutische Medizin) oftmals auch eine Kassenzulassung,
d.h. eine Behandlung durch sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen,
der Beihilfe und den meisten Privaten Krankenversicherungen
bezahlt. Diese kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag
durch die kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Da
die kassenärztlichen Vereinigungen einen Bedarf an Psychotherapeuten
berechnet haben und Gebiete für die Niederlassung von Psychotherapeuten
sperren, sobald die berechnete Anzahl an niedergelassenen Psychotherapeuten
erreicht ist, warten viele Psychotherapeuten mittels Wartelisten
auf die Erteilung einer Kassenzulassung. Mittlerweile ist es
üblich, Kassenzulassungen von Kollegen abzukaufen, die
in den Ruhestand gehen - ähnlich wie bei Ärzten.