Wie läuft die Beantragung einer Therapie
ab? Zunächst wird in einem unverbindlichen Gespräch
geklärt, ob eine Psychotherapie überhaupt indiziert
ist. Des weiteren sollten beide, sowohl Betroffene(r) als auch
Therapeutin ein "gutes Gefühl" haben miteinander
konstruktiv arbeiten zu können, weil, wie schon bei "Was
ist eine Verhaltenstherapie" erwähnt, die therapeutische
Beziehung sehr wichtig für den Verlauf einer Therapie ist.
In den weiteren vier probatorischen Sitzungen
(es werden in der Regel fünf probatorische Sitzungen von
der Krankenkasse bezahlt) können andere wichtige Einzelheiten,
wie Biografie, Therapieziele und Erwartungen bezüglich
der Therapie besprochen werden. Erst danach wird ein Antrag
auf Psychotherapie gestellt. Bei Beantragung muss zusätzlich
ein Konsiliarbericht bei einem Arzt (dies kann der eigene Hausarzt
sein, ist aber nicht zwingend) eingeholt werden, damit festgestellt
wird, dass die Beschwerden nicht körperlich sondern psychisch
bedingt sind.
Sind Plätze beim Therapeuten frei, kann bei
angenommener großer Wahrscheinlichkeit der Bewilligung
der Therapie diese gleich begonnen werden. Ansonsten dauern
Bewilligungen bis zu 4 Wochen. Jeder Therapiesuchende hat das
Recht sich bei mehreren Therapeuten umzusehen. Die Krankenkasse
muss hierfür die Kosten der probatorischen Sitzungen übernehmen.
Je nach Beschwerden wird entweder ein Kurzzeittherapieantrag
über 25 Stunden gestellt. Dieser kann jederzeit auf 45
Stunden eines Langzeittherapieantrages (bis auf 80 Stunden verlängerbar)
verlängert werden.
Praxisgebühr
Nur Psychotherapeuten, die Vertragsärzte sind, können
Sie auch zuzahlungsfrei zu einem anderen Fach- oder Hausarzt
überweisen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten hingegen dürfen Sie nicht
zu einem anderen Arzt überweisen.
Allerdings können Ihnen nicht-ärztliche Psychotherapeuten
auch beim Erstbesuch eine Quittung über die entrichtete
Praxisgebühr von 10 Euro ausstellen. Diese Quittung über
die Bezahlung der 10 Euro tritt dann an die Stelle der Überweisung.
Wenn Sie dann bei einem nächsten Arztbesuch im selben
Quartal diese Quittung unaufgefordert vorlegen, müssen
Sie keine erneute Praxisgebühr zahlen.
Informationen dazu: http://www.die-gesundheitsreform.de/
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